Re: Kirchstraße,Parken außerhalb der Parkflächen




Was müsste der Bürgermeister Kleinenkuhnen Ihrer Meinung nach wissen ?
Lassen Sie ihm anonym was zukommen.

Re: Kirchstraße,Parken außerhalb der Parkflächen

Ungelesener Beitragvon nobody » Mo 12. Apr 2010, 11:41

Oft ist Parken auch außerhalb markierter Flächen zulässig

(pressrelations) - > (Düsseldorf/Frankfurt, 29. Juli 2009) Auf innerörtlichen Parkplätzen oder Straßen sind Stellflächen häufig durch weiße Linien gekennzeichnet. So ist klar ersichtlich, wo geparkt werden darf. Wer sein Fahrzeug außerhalb dieser Flächen abstellt, braucht dennoch keine Angst vor einem Knöllchen zu haben. Denn das Parken jenseits der weißen Linien ist nur dann verboten, wenn ein Zusatzschild dies eindeutig regelt oder es sich um eine verkehrsberuhigte Zone handelt. Liegen diese Einschränkungen nicht vor, dürfen Autofahrer parken, wo sie wollen ? vorausgesetzt sie behindern niemanden. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.

So kann ein Fahrzeug beispielsweise ohne Konsequenzen auf einem außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen liegenden, nicht befestigten Schotterstreifen abgestellt werden. Denn die Parkflächenmarkierung hat lediglich den Zweck, die Raum sparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und damit den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern sicherzustellen. Damit beinhaltet die entsprechende Vorschrift zwar eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, hieraus ergibt sich jedoch nicht automatisch auch ein Parkverbot für die Bereiche jenseits der weißen Linien. Die Parkflächenmarkierung regelt also lediglich das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens.

Wer außerhalb der weißen Markierung parkt, riskiert nur dann ein Knöllchen, wenn das Parkplatzschild (Weißes "P" auf rechteckigem blauen Grund) um ein entsprechendes Zusatzschild erweitert wurde, wonach das Parken "Nur innerhalb der markierten Parkstände" statthaft ist. Fehlt ein solches Schild, können sich Autofahrer de facto aussuchen, wo Sie Ihren Wagen abstellen. Doch Vorsicht, ein paar Einschränkungen gibt es: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen hierdurch weder belästigt noch behindert werden. Und in verkehrsberuhigten Zonen ist das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen grundsätzlich unzulässig.
nobody
 

von Anzeige » Mo 12. Apr 2010, 11:41

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Re: Kirchstraße

Ungelesener Beitragvon nobody » Mo 28. Jun 2010, 13:19

Urteil zu: Fahrbahnverengung Verkehrsberuhigung Verkehrssicherungspflicht

Im Stadtgebiet wurde eine Straße hinter einer leichten Rechtskurve zum Zwecke der Verkehrsberuhigung in der Weise verengt, dass auf einer Seite der Fahrbahn ein mit Granitsteinen eingefasstes Beet angelegt wurde und dadurch zwei Fahrzeuge nicht mehr aneinander vorbeikamen. Versäumt es die Stadt, auf die Fahrbahnverengung durch ein entsprechendes Warnschild hinzuweisen und wird ein Kraftfahrzeug ohne nachweisbaren Fahrfehler des Fahrers durch die Steineinfassung beschädigt, haftet die Kommune alleine für den entstandenen Schaden.

Urteil des LG Lübeck vom 23.09.2005


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Mo 28. Jun 2010, 13:19.
nobody
 


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