Die Verkehrsberuhigung wird in Deutschland durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben.
Innerhalb dieses Bereiches gilt
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Rechts-vor-Links gilt nicht.
Wenn ich diesen Gesetzestext auf den Schulweg anwende, wirds mit dem Parken nicht mehr möglich sein, da die markierten Parkflächen entfernt, bzw. überstrichen wurden, darf dort nicht mehr geparkt werden. Die neu angelegten Parkplätze sind nicht als Parkfläche gekennzeichnet und dürfen somit nicht als Parkplatz genutzt werden. Oder wie darf ich das hier verstehen??? Man könnte als gutes Beispiel auch den Oberweg ( " Blumensiedlung" ) nehmen, wenn dort jeder eine " Knolle" kriegen würde, der ausserhalb der gekennzeichneten Flächen parkt, dann wäre Rheurdt ja reich.