Wo die Parkscheibe im Kfz angebracht ist, ist egal, hier ein Gerichtsurteil dazu.
Urteil: »Sichtbare Anbringung einer Parkscheibe«
OLG Naumburg NZV 1988, 168 – Urteil vom 05.05.1998
Jeder Autofahrer kennt die Situation, daß er beim Parken seines Fahrzeuges eine Parkscheibe auslegen muß. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ist dabei der Kraftfahrzeugführer verpflichtet, die Parkscheibe so auszulegen, daß sie gut lesbar ist. Offensichtlich kann man sich auch darüber streiten, wie der Begriff »gut lesbar« auszulegen ist. Dem Oberlandesgericht Naumburg lag ein Fall vor, in welchem der Autofahrer seine Parkscheibe am hinteren linken Seitenfenster seines Pkws angebracht habe. Das Amtsgericht hatte gegen den Autofahrer wegen vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe zu einer Geldbuße von DM 10,00 verurteilt. Dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht Naumburg aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß eine Parkscheibe auch an der Straße zur gewandten Seite eines Pkws »gut lesbar« angebracht werden könne .