Parken in Spielstraßen ist nur in den gekennzeichneten Flächen erlaubt
Urteile/Meinungen zu Zeichen 325 und 326
Im Bereich ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, es darf aber be- oder entladen, ein- oder ausgestiegen werden. In diesem Bereich hat der Fahrzeugführer auch mit spielenden Kindern zu rechnen. Er muss mit Schrittgeschwindigkeit (deutlich unter 20 km/h, teilweise Rechtsprechung von 4 – 7 km/h) fahren und darf nur an besonders gekennzeichneten Stellen parken. Fußgänger dürfen die gesamte Fläche benutzen, da eine Trennung der Verkehrsarten durch bauliche Vorkehrungen auszuschließen ist (Mischverkehrsfläche). Wer diesen Bereich verlässt hat eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen, notfalls hat er anzuhalten. Dabei ist die Gestaltung der Ausfahrt unerheblich (§ 10 StVO). Wer einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt kann danach wieder die innerörtlich übliche Geschwindigkeit fahren, wenn nicht durch Verkehrszeichen eine andere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Im Bereich ist das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt, es darf aber be- oder entladen, ein- oder ausgestiegen werden. Das Halten oder Parken ist dann auf der rechten oder linken Seite möglich (OLG Köln DAR 97, 411) da ja keine Fahrbahn vorhanden ist und durch Schrittgeschwindigkeit Gefahren fast ausgeschlossen erscheinen.