Gerichtsurteil zu Schlaglöchern




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Gerichtsurteil zu Schlaglöchern

Ungelesener Beitragvon Bepp0 » Mo 12. Apr 2010, 16:59

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Behörde nur durch das Aufstellen eines Warnschildes nicht automatisch von der Pflicht entbunden ist, eine Gefahrenstelle zeitnah, bei zumutbarem Aufwand, auf einer öffentlichen Straße zu beseitigen.

Im konkreten Fall hatte eine Radfahrerin, die einem Schlagloch nicht rechtzeitig ausweichen konnte und gestürzt war, auf Schadensersatz geklagt. Zwar hatte die zuständige Behörde ein Warnschild aufgestellt, dieses befand sich jedoch ca. 400 Meter von der Gefahrenstelle entfernt.

Nach Auffassung des Gerichtes sind 400 Meter ein zu großer Abstand zwischen Warnschild und Gefahrenstelle und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer sei dann nicht mehr so hoch.
Bepp0
 

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Re: Gerichtsurteil zu Schlaglöchern

Ungelesener Beitragvon defense » Di 20. Apr 2010, 00:12

Verkehrssicherungspflicht



Wer zahlt, wenn es knallt? In der Regel das Opfer, also der Autofahrer. Denn die für das Pflasterdesaster zuständige Stadt oder Gemeinde kann nur selten haftbar gemacht werden. Grundsätzlich gilt zwar die Verkehrssicherungspflicht. Danach sind Kommunen für den Zustand ihrer Straßen verantwortlich. Verantwortlich heißt nicht nur für Schäden an der Straße, sondern auch für Folgeschäden aufgrund fahrunsicherer Straßen. Doch davor schützt schon ein einfaches Warnschild, in schlimmeren Schadensfällen eine Tempobeschränkung. Billiger als eine Reparatur, die für manche Gemeinde kurzfristig auch kaum finanzierbar ist. Die Kostenentlastung der Gemeinde wird zum Kostenärger für den Autofahrer.

Klagen hilft nur selten, denn "der Straßennutzer muss sich den Verhältnissen anpassen", urteilte 1998 das Oberlandesgericht (OLG) Jena. Und die Düsseldorfer Kollegen entschieden schon 1989, dass Warnschilder als Verkehrssicherungspflicht ausreichen. Auch Ortskenntnis kann die Haftung mindern, befand das OLG Koblenz 1997: Wer sich in Schlaglöchern einer Baustelle das Auto ramponiert, kann nicht Schadenersatz verlangen, wenn die Baustelle schon länger bekannt war. Notfalls habe der Autofahrer seine Geschwindigkeit extrem zu verlangsamen, um Schäden zu vermeiden.
Rat vom Rechtsexperten
Aber was zu viel ist, ist zu viel. So sprach das Landgericht Dresden einem Autofahrer Schadenersatz zu, der sich seine Reifen und Felgen in einem zwölf Zentimeter tiefen und 80 Zentimeter breiten Loch ruiniert hatte. Umgekehrt gilt das aber auch. Wer sein Auto so viel tiefer legt, dass er damit einen Kanaldeckel schrammt, kann keine Haftung verlangen, entschied das OLG Hamm 1999. Da hilft dann nur noch die Vollkasko, allerdings zu Lasten eines schlechteren Schadenfreiheitsrabatts und der üblichen Selbstbeteiligung von 650 Mark. Schlagloch gegen Auto - der Fahrer stürzt in jedem Fall in ein tiefes Finanz-Loch.

AUTO-BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke: "Die Verkehrssicherungspflicht der Städte und Gemeinden für schadhafte Straßendecken ist begrenzt, denn eine Ausbesserungsvorschrift gibt es nicht. Deshalb reicht es für den Haftungsausschluss der Kommunen meist aus, wenn vor nicht erkennbaren oder offenkundigen Straßenschäden lediglich Warnschilder und Tempobegrenzungen aufgestellt werden. Wer sich bei der Überfahrt dann trotzdem den Auspuff abreißt, muss die Reparatur aus eigener Tasche zahlen, sofern er keine Vollkasko besitzt. Die Chance auf Schadenersatz ist meist gering, denn dafür muss der Kommune ein grober Verstoß nachgewiesen werden."
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Re: Gerichtsurteil zu Schlaglöchern

Ungelesener Beitragvon Beppo » So 5. Okt 2014, 16:28

Die Finanzprobleme vieler Kommunen spiegeln sich zunehmend auch im schlechten Zustand der Gemeindestraßen nach der Frostperiode wieder. Unterlässt eine Gemeinde die Beseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße, stellt dies jedenfalls dann eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar, wenn sich der Schadensbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. Die Haftung für Schäden, die ein Autofahrer durch das Schlagloch erleidet, entfällt auch nicht dadurch, dass die Kommune - anstatt die Schadensstelle zu beseitigen - in einer Entfernung von mehr als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnt.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.11.2009
Aktenzeichen: 4 U 185/09
DAR 2010, 23


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am So 5. Okt 2014, 16:28.
Beppo
 


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