Urteil zu: Fahrbahnverengung Verkehrsberuhigung Verkehrssicherungspflicht
Im Stadtgebiet wurde eine Straße hinter einer leichten Rechtskurve zum Zwecke der Verkehrsberuhigung in der Weise verengt, dass auf einer Seite der Fahrbahn ein mit Granitsteinen eingefasstes Beet angelegt wurde und dadurch zwei Fahrzeuge nicht mehr aneinander vorbeikamen. Versäumt es die Stadt, auf die Fahrbahnverengung durch ein entsprechendes Warnschild hinzuweisen und wird ein Kraftfahrzeug ohne nachweisbaren Fahrfehler des Fahrers durch die Steineinfassung beschädigt, haftet die Kommune alleine für den entstandenen Schaden.