Beschwerde Rechtsbehelf Rheurdt




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Beschwerde Rechtsbehelf Rheurdt

Ungelesener Beitragvon Rheurdt » Fr 17. Jun 2011, 10:54

47509 Rheurdt , Beschwerde und Rechtsbehelf


Die Arbeit einer Verwaltung ist zum größten Teil durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften bestimmt, auf die sie selbst häufig keinen Einfluss hat. Bürgerinnen und Bürger, die mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, können von unterschiedlichen Rechtsmitteln oder formlosen Beschwerdemöglichkeiten Gebrauch machen. Bei den Rechtsmitteln sind bestimmte Form- und Verfahrensvorschriften wie z.B. Fristen, einzuhalten. Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerden einlegen oder sonstige Eingaben machen möchten, müssen Sie keine bestimmte Form oder Frist beachten. Diese Beschwerdemöglichkeiten greifen in der Regel nur da, wo ein Recht oder ein Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Rechtsmittel und Beschwerdemöglichkeiten.
Klage
In der Regel enthält eine Entscheidung der Verwaltung in schriftlicher Form - ein so genannter förmlicher Bescheid - eine Rechtsbehelfsbelehrung. Üblicherweise haben die Adressatinnen und Adressaten eines förmlichen Bescheides die Möglichkeit, Klage bei einem Gericht zu erheben. In einzelnen Bereichen ist der Klage ein Widerspruchsverfahren vorangestellt. In dem Rechtsbehelf ist stets angegeben, wo der Widerspruch einzulegen oder die Klage einzureichen ist und in welchem Zeitraum dies erfolgen muss.
Beschwerde
Wer eine Sachentscheidung überprüfen lassen möchte, kann eine Beschwerde einlegen. Soweit eine solche Beschwerde sich gegen eine kreisfreie Stadt oder den Kreis Kleve richtet, entscheidet darüber die Bezirksregierung Düsseldorf. Wenn die Beschwerde eine kreisangehörige Kommune des Kreises Kleve betrifft, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Abteilung (Fachaufsicht) oder die allgemeine Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) des Landrates.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönlichen Verhalten von Bediensteten oder Amtsträgern. Adressat für eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte oder die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin (z.B. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin), sie sind auch zuständig für die Entscheidung.

Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einer kreisangehörigen Kommune entscheidet der Landrat als Kommunalaufsicht.

Sofern gegen einen Landrat oder eine Landrätin oder den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einer kreisfreien Stadt eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wird, entscheidet hierüber die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönlichen Verhalten von Bediensteten oder Amtsträgern. Adressat für eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte oder die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin (z.B. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin), sie sind auch zuständig für die Entscheidung.

Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einer kreisangehörigen Kommune entscheidet der Landrat als Kommunalaufsicht.

Sofern gegen einen Landrat oder eine Landrätin oder den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einer kreisfreien Stadt eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wird, entscheidet hierüber die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Fr 17. Jun 2011, 10:54.
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