Streupflicht, Räumplicht Rheurdt




Auch hier können Sie richtig vom Holz lassen, was Sie im Gemeindegebiet abnervt, aber auch was Sie besonders positiv hervorheben wollen. Kritik muß nicht immer negativ ausfallen, wir sind an beidem interessiert.

Kommt die Gemeinde Rheurdt ausreichend ihrem Winterdienst nach ?

Umfrage endete am So 23. Jan 2011, 12:06

JA
0
Keine Stimmen
Nein
3
100%
 
Abstimmungen insgesamt : 3

Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon Beppo » Fr 24. Dez 2010, 11:11

Radwege und Nebenstraßen werden nicht mehr gestreut. Die Gemeinde Rheurdt spart erneut an der falschen Stelle und setzt die Rheurdter vor eigentlich vermeidbare Probleme. Schilder die auf eingeschränken Winterdienst hinweisen helfen da nicht wirklich. Auch wenn nicht gestreut werden kann, sollte aber geräumt werden, es lässt sich nicht alles an den Bürger übertragen und an abschüssigen Straßen muss weiter gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen,da diese immer noch der Kommune obliegt. Das die Müllabfuhr Teilbereiche in Rheurdt nicht mehr anfährt, weil es zu gefährlich ist, ist da nur verständlich, da helfen die kostenlosen Müllsäcke, die die Gemeinde verteilt zwar für den ersten Moment, ist meiner Meinung nach nicht weit genug gedacht.
Wenn statt des Notarztes jetzt einen Tag später der Leichensack für den verstorbenen Patienten kommt, weil der Arzt den Patienten nicht erreichen konnte, wirds diesen Sack nicht kostenlos auf der Gemeinde geben und in anbetracht der Verkehrssicherungspflicht wirds auch nicht kostenlos für die Kommune bleiben, weil die dann verklagt gehört.
Es kann aber nicht so schwer sein, Gefahrenstellen selber zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Und wenn zudem die Gemeinde wünscht, dass der Bürger auch die Straße lauffähig räumt, sollte der Bürgermeister aber auch mit gutem Beispiel voran gehen und den Bereich zur Bruchstraße vor seinem Haus räumen, oder räumen lassen.
Beppo
 

von Anzeige » Fr 24. Dez 2010, 11:11

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Re: Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon 62LPNKZ » Fr 24. Dez 2010, 11:19

Gemeinde haftet für Glatteisunfall, wenn sie ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen ist02.02.2009

Nach der bisherigen Rechtsprechung hafteten die Gemeinden für Kfz-Unfälle, die durch Glatteis auf nicht geräumten und nicht gestreuten Fahrbahnen verursacht wurden. Das LG München hat mit seinem Urteil vom 12.06.2008 Aktenzeichen: 26 O 2677/08 diese Rechtsprechung auf einen Sturz einer Fußgängerin übertragen und ihr einen Schadensersatzanspruch zugesprochen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Fußgängerin hatte sich im Winter auf einer nicht geräumten Straßenkreuzung den Knöchel gebrochen. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, urteilte das Landgericht München. Die Fahrbahn war nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Unfallursache war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Stadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Stadt argumentierte dagegen, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz Münchens sei 2.300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.

Das LG gab der Klägerin dennoch teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Beklagte habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung nur Kraftfahrzeuge. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssten. Will sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegen, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei. Das LG München führt wörtlich dazu aus: "Diese Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorlagen. Es gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich der Beklagten überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirkes sinnvoll fortbewegen zu können, sei es zum Einkauf, zum Spaziergang, oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen."

In Zukunft wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Gemeinde die konkrete Unfallstelle auch für Fußgänger räumen und streuen musste. Wenden Sie sich daher an uns, falls Sie einen ähnlichen Unfall erlitten haben und Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.

Verfasser: Rechtsanwalt Vogelbacher

Quelle 123 Recht
62LPNKZ
 

Re: Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon Beppo » Fr 24. Dez 2010, 12:27

OLG Hamm v. 06.03.2009: Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.

Das OLG Hamm (Urteil vom 06.03.2009 - 9 U 153/08) hat entschieden:
1.Die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen.


2.Eine Anliegerstraße wird durch das häufige Befahren mit Omnibussen zu keiner verkehrswichtigen Straße; die Glättebildung einer abgefahrenen Schneedecke durch Busverkehr begründet keine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn, weil dadurch keine „gefährliche Stelle“ entsteht und andernfalls zu einer Erweiterung der Winterwartungspflichten führen würde, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand überforderte.


3.Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren.


4.Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.
Beppo
 

Re: Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon Streuer » So 30. Jan 2011, 21:32

Nachdem es nach dem großen Tauwetter letztens wieder einmal morgens um 06:00 Uhr unter die 0 Grad war und Bodenfrost drohte, habe ich doch tatsächlich einen Streuwagen in die Schwalbenstraße fahren sehen. Ich bin ja fast vom Glauben abgefallen. Als der große Schnee die Straßen in Rheurdt zum Erliegen gebracht hatte, sieht man diese Fahrzeuge fast garnicht, aber kaum geht es wieder los, wird dafür gesorgt, dass bestimmte Ratsvorsitzende nicht ausrutschen?!?!? Das kann ja wohl nicht wahr sein. :evil: :evil: :evil:
Streuer
 

Re: Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon Beppo » Fr 17. Jun 2011, 10:37

Tag auch!
ja, auch hier hat Rheurdt eigene Gesetze. Aber da gibts auch noch so einen schönen Fall, wo die Wiesen eines Ratsmitgliedes plötzlich Bauland wurden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Beppo
 

Re: Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon Gast » Sa 9. Jul 2011, 21:25

Müllabfuhr im Winter

Ich weiß, es ist noch Juli, aber besser man bringt das Thema jetzt schonmal auf den Tisch als wenn nachher sich wieder alle beschweren.

Wir wohnen jetzt seit 5 Jahren in Rheurdt und die Gemeinde hat es bisher nicht hingekriegt, den Bürgern eine vernünftige Lösung zu bieten, damit man weiß, worauf man sich einzulassen hat.
Ich spreche von Straßen, wo der Räumungspflicht der Anwohner nicht in ausreichendem Maße nachgekommen wird und dadurch die Müllabfuhr diese Straßen nicht befährt.
Die Aussage, dass die Mitarbeiter der Müllabfuhr am Tag der Abholung spontan entscheiden, ob die Staße befahren wird, oder auch nicht, kann nicht die richtige Art sein, mit diesem Problem umzugehen.

1. ist man gezwungen, die Mülltonne(n) über höchstvereiste Straßen bis zur nächsten Straßenecke zu ziehen, wo die Müllabfuhr den Müll abholt.
2. kann es vorkommen, dass wenn man die Tonne nach vorne gebracht hat, die Müllabfuhr doch in die Straße reingefahren ist. Man hat ja auch sonst nichts zu tun! :evil:
3. Kann es sein, dass an Tagen, wo die Müllabfuhr die Straße befahren hätte, ein Großteil der Anwohner aber die Mülltonne nach vorne gebracht hat, die Müllabfuhr die Steaße erst garnicht mehr befahren hat und die Tonnen am Haus ungeleert stehen geblieben sind.

Es gibt einfach keine Lösung für die Bürger, die klar beschreibt, wie man sich zu verhalten hat.

Ich werde mich auf jeden Fall auch nochmal an die Parteien wenden, um hier eine Lösung zu erreichen.
So wie jetzt, kann es auf jeden Fall nicht weitergehen. :!:
Gast
 

Re: Streupflicht, Räumplicht Rheurdt

Ungelesener Beitragvon gast » Di 15. Mär 2016, 19:02

Mich würde viel mehr interessieren was passiert, wenn durch ungeräumte oder vereiste Strassen in einem Notfall, Einsatzfahrzeuge wie Krankenwagen oder Feuerwehr den Einsatzort nicht erreichen können.

Vorschlag: Jeder Hausbesitzer in einer solchen Straße legt einen Hubschrauberlandeplatz in seinem Vorgarten an :-)

Das mit dem Müll finde ich eher zweitrangig.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Di 15. Mär 2016, 19:02.
gast
 


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