Jeder Baumeigentümer ist nicht nur für die Verkehrssicherheit seines Baumes verantwortlich und haftet für
Schäden durch das Umstürzen des Baumes und durch herab fallende Äste, sondern er haftet auch für
Schäden, die dadurch entstehen, dass die Wurzeln seines Baumes in ein fremdes Grundstück eindringen und
dort Schäden - gleich in welcher Form - verursachen.
• Der Geschädigte hat gegen den Baumeigentümer allerdings keinen Schadensersatzanspruch wie bei der
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, die ein widerrechtliches und zumindest
fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, also in jedem Fall ein Verschulden, voraussetzt.
• Der Baumeigentümer haftet für Schäden durch eingedrungene Wurzeln auch ohne Verschulden, weil er in
solchen Fällen als Störer im Sinn des § 1004 BGB anzusehen ist.
• Der Geschädigte hat hier zunächst Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch, dass
der Geschädigte vom Baumeigentümer verlangen kann, dass dieser wirksame Maßnahmen gegen zukünftigen
Wurzeleinwuchs trifft. Bis auf Ausnahmefälle steht dem Baumeigentümer die Wahl der Maßnahme frei.
• Außerdem hat der Geschädigte je nach Lage des Falles verschuldensunabhängige Kostenerstattungs- oder
Ausgleichsansprüche gegen den Baumeigentümer.
• Der Geschädigte ist in der Regel nicht verpflichtet, Störungen und Schäden durch Wurzeleinwuchs nach §
1004 Abs. 2 BGB zu dulden,
- nicht etwa nach § 242 BGB, weil Bäume dem öffentlichen Wohl dienen,
- nicht, weil eine Baumschutzsatzung Wurzelabtrennungen verbietet
- nicht nach den Straßengesetzen, weil danach Einwirkungen von Bäumen zu dulden sind,
- nicht aus Verträgen z. B. des Kanalbetreibers mit den Grundstückseigentümern,
- nicht, wenn die vom Wurzeleinwuchs beeinträchtigte Leitung auf öffentlichen Grund liegt,
- nicht, weil seine Leitung schadhaft ist.
• Der Geschädigte muss sich aber unter Umständen (z. B. bei schadhaften Leitungen) eine
Mitverantwortlichkeit entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen - ohne dass es auf ein Verschulden
ankommt -, die zur Minderung seiner Ansprüche führen kann.
• Hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für
Wurzeleinwuchs z. B. durch undichte Leitungen (wie generell zum Wurzeleinwuchs in Leitungen und der
Verhinderung) besteht noch erheblicher Forschungsbedarf.
siehe hier:http://www.baeumeundrecht.de/pdf/haftung.pdf
